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   BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02   

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BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02 (https://dejure.org/2003,7077)
BVerwG, Entscheidung vom 13.03.2003 - 5 B 256.02 (https://dejure.org/2003,7077)
BVerwG, Entscheidung vom 13. März 2003 - 5 B 256.02 (https://dejure.org/2003,7077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Außerkrafttreten einer Zweckentfremdungsverbotsverordnung bei einem insgesamt deutlich in Erscheinung getretenen Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt ; Mit dem Grundsatz der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).

    10 b) Soweit das Berufungsgericht für die Betrachtung, ob die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen (weiterhin) gefährdet ist, auf das gesamte Gebiet des Beklagten abgestellt und nicht nach Teilgebieten (z.B. Stadtgebieten oder Bezirken) differenziert hat, steht dies im Einklang mit dem insoweit herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5).

    13 e) Das Berufungsgericht hat auch nicht in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) den Schätzungen des Beklagten eigene Berechnungsmodelle entgegengehalten.

    Den von dem Beklagten herangezogenen Bedenken gegen eine ausschließlich statistische Betrachtung (BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 ) hat das Berufungsgericht ohne Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch eine umfassende Würdigung der für und wider eine Mangelsituation streitenden maßgeblichen Indizien unter Bewertung der durch den Beklagten vorgelegten statistischen Informationen Rechnung getragen.

    14 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1979 (a.a.O.) auch nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass statistische Informationen die im Übrigen auch der Beklagte zum Beleg der aus seiner Sicht fortbestehenden Wohnraumunterversorgung herangezogen hat für die Prüfung der quantitativen Voraussetzung eines Zweckentfremdungsverbotes als solche nicht zu verwenden oder durch das Gericht nicht zu bewerten seien (s.a. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1983 BVerwG 8 C 155.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 25); es hat lediglich eine ausschließlich rechnerische Betrachtung verworfen, welche die begrenzte Zuverlässigkeit des bei Zweckentfremdungsverboten zur Verfügung stehenden statistischen Materials vernachlässigt.

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).

    Das Berufungsgericht ist dabei auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) abgewichen, nach der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken nutzbaren Räumen in Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungsrechtlich um Wohnraum handelt, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Missstandes vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum angenommen wird.

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 81.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    20 Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; BVerwGE 68, 338).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 3.90

    Wasserrechtliche Planfeststellungsbehörde - Ausbauvorhaben - Zwingender

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    Das Gebot der freien Beweiswürdigung verpflichtet unter anderem dazu, bei Bildung der Überzeugung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen (vgl. BVerwGE 85, 155 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.11.1997 - 4 B 182.97

    Rechtswidrigkeit der Erhebung von Sanierungsabgaben - Unzureichende

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (vgl. Beschluss vom 19. November 1997 BVerwG 4 B 182.97 Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; BVerwGE 68, 338).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht ausreicht (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 1999 BVerwG 4 BN 41.99 UPR 2000, 226).
  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    20 Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. nur BVerwGE 55, 159 ); zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (s. etwa Beschluss vom 6. März 1995 BVerwG 6 B 81.94 Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    7 e) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "bis zu welcher Grenze der Verordnungsgeber auf der Grundlage des Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG wohnungspolitisch motivierte Ziele, die auch zugleich städtebaulich und sozialpolitisch begründet sind, verfolgen durfte", ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 348 ) dahin geklärt, dass die Ermächtigung nicht dazu dienstbar gemacht werden darf, "Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist." Mit den Hinweisen, das Zweckentfremdungsverbot sei das "effektivste rechtliche Instrument, um einer Umwidmung von Wohnraum im gesamten und heterogenen Gebiet der Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland entgegentreten zu können", mit anderen Mitteln könne "nur sehr begrenzt der drohenden und unverträglichen Zunahme gewerblicher Nutzungen im attraktiven Innenstadtbereich entgegengewirkt werden", und es seien "Verdrängungseffekte bis hin zur Verödung von Innenstadtbereichen ... in Berlin zu befürchten", bezeichnet der Beklagte städtebaulich und sozialpolitisch unerwünschte Folgen, die durch den Wegfall des Zweckentfremdungsverbotes eintreten mögen.
  • BVerwG, 08.08.1994 - 6 B 87.93

    Anforderungen an die "Ersatzausführungen" nach einer falschen Weichenstellung in

    Auszug aus BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02
    17 b) Die Rüge des Beklagten, das Berufungsgericht hätte "dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, die vermeintlichen Zweifel an der Richtigkeit des angewandten Rechenmodells auszuräumen", bezeichnet schon deswegen keinen Verfahrensfehler, weil ein Gericht nicht allgemein die Pflicht hat, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen (stRspr; s. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1994 BVerwG 6 B 87.93 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335, und vom 26. Juni 1998 BVerwG 4 B 19.98 NVwZ-RR 1998, 711).
  • BVerwG, 26.06.1998 - 4 B 19.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Hinweispflicht durch das Gericht

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

  • BVerwG, 11.03.1983 - 8 C 102.81

    Wohnraumversorgung - Angemessene Bedingungen - "Besonders gefährdet" -

  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

  • VerfGH Berlin, 15.11.2001 - VerfGH 95/00

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgleichsabgabe für Anwaltspraxisräume bei erteilter

  • BVerwG, 17.12.2001 - 5 B 15.01

    Bewohnen in einem lärmbeeinträchtigten Gebiet bei Überschreiten der

  • OVG Berlin, 09.07.2001 - 5 SN 14.01

    Außer Kraft Treten der 2. Zweckentfremdungsverbotsordnung (ZwVbVO) durch

  • BVerwG, 30.10.1990 - 8 B 129.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Zulassungsgrunds -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 14.16

    Vorlagebeschluss; Ausstellung eines Negativattestes nach dem Berliner Gesetz über

    Die Annahme eines weitgehend entspannten Wohnungsmarktes (auch noch) im Jahre 2006 liegt angesichts der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (- OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 26 ff., 33 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 256.02 -, juris Rn. 11 ff.) nahe, es habe im Jahre 2002 ein deutliches Überangebot an Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gegeben und die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt habe sich nachhaltig entspannt.

    Denn in den 13 ½ Jahren zwischen dem automatischen Außerkrafttreten der letzten aufgrund von Art. 6 § 1 MRVerbG erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung wegen Verfassungswidrigkeit zum 1. September 2000 (vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 - u.a., juris Rn. 56 und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 256.02 - u.a., juris) und dem Inkrafttreten der aufgrund des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung am 1. Mai 2014, also auch im Jahre 2006, war die Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe- oder Ferienwohnraum im Land Berlin zweckentfremdungsgenehmigungsfrei.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 5 B 53.16

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Zweckentfremdung von Wohnraum

    Die Annahme eines weitgehend entspannten Wohnungsmarktes (auch noch) im Jahre 2006 liegt angesichts der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts Berlin in seinem Urteil vom 13. Juni 2002 (- OVG 5 B 18.01 -, juris Rn. 26 ff., 33 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 256.02 -, juris Rn. 11 ff.) nahe, es habe im Jahre 2002 ein deutliches Überangebot an Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gegeben und die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt habe sich nachhaltig entspannt.

    Denn in den 13 ½ Jahren zwischen dem automatischen Außerkrafttreten der letzten aufgrund von Art. 6 § 1 MRVerbG erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung wegen Verfassungswidrigkeit zum 1. September 2000 (vgl. Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. Juni 2002 - OVG 5 B 18.01 - u.a., juris Rn. 56 und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 256.02 - u.a., juris) und dem Inkrafttreten der aufgrund des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes erlassenen Zweckentfremdungsverbot-Verordnung am 1. Mai 2014, also auch im Jahre 2013, war die Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe- oder Ferienwohnraum im Land Berlin zweckentfremdungsgenehmigungsfrei.

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer

    Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (Beschlüsse vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 und vom 13. März 2003 BVerwG 5 B 256.02 u.a.).
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